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Sonn- und Feiertagsschutz

Heilbronn.Zum Schutz der Sonn- und Feiertage in der Karwoche und an Ostern gibt es besondere gesetzliche Bestimmungen, die ihrem Umfang nach nicht immer allgemein bekannt sind. Insbesondere ist beachten, dass die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes Vorrang vor zum Beispiel regelmäßigen Sperrzeitverkürzungen in der Gastronomie haben.Daher informiert das Ordnungsamt im Vorfeld der Feiertage über die Bestimmungen des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage sowie über das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg:

Verboten sind Gründonnerstag, 1. April:
• während der Zeit des Hauptgottesdienstes am Vormittag Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
• öffentliche Tanzunterhaltungen von 0 bis 24 Uhr,
• Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0 bis 24 Uhr.

Verboten sind Karfreitag, 2. April:
• öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen von 0 bis 24 Uhr,
• sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen von 0 bis 24 Uhr,
• öffentliche Sportveranstaltungen und Tanzunterhaltungen von 0 bis 24 Uhr,
• Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0 bis 24 Uhr.

Verboten sind Karsamstag, 3. April:
• öffentliche Tanzunterhaltungen von 0 bis 24 Uhr,
• Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen von 0 bis 24 Uhr.

Verboten sind Ostersonntag, 4. April:
• öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr.

An Sonntagen und gesetzlichen Feiertage sind generell verboten:
• alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können,
• Treibjagden,
• Messen und Märkte bis 11 Uhr,
• öffentliche Tanzunterhaltungen von 3 bis 11 Uhr,
• Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören,
• während des Hauptgottesdienstes: Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören, alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.

Darüber hinaus können an den übrigen Tagen der Karwoche und am Ostersonntag öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen Anstoß zu erregen geeignet sind.
Mitteilung von:
Pressestelle der Stadt Heilbronn
Rathaus - Marktplatz 7
74072 Heilbronn
Telefon 0 71 31 / 56 22 88
Fax 0 71 31 / 56 31 69
E-Mail: pressestelle@stadt-heilbronn.de

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